RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0240

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §68;
DVG 1984 §13 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/12/0249 E 21. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für den in § 13 Abs 1 DVG vorgesehenen, über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1968, VwSlg 7478 A/1968).Voraussetzung für den in Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorgesehenen, über Paragraph 68, AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1968, VwSlg 7478 A/1968).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120240.X02

Im RIS seit

10.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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