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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/12/0249 E 21. November 2001 RS 1Stammrechtssatz
Voraussetzung für den in § 13 Abs 1 DVG vorgesehenen, über § 68 AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1968, VwSlg 7478 A/1968).Voraussetzung für den in Paragraph 13, Absatz eins, DVG vorgesehenen, über Paragraph 68, AVG noch hinausgehenden Eingriff in die Rechtskraft eines Bescheides ist die Kenntnis oder die hypothetische Kenntnis der Partei davon, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt. Während es sich bei der "Kenntnis" um eine zu beweisende Tatsachenfrage handelt, ist die Frage der "hypothetischen Kenntnis" ausgehend von der angewendeten Vorschrift als Rechtsfrage zu betrachten. Als "zwingende gesetzliche Vorschriften" sind solche anzusehen, die der Behörde keinen Spielraum (Ermessen, unbestimmte Gesetzesbegriffe) geben, sondern eine ganz bestimmte Entscheidung verlangen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1968, VwSlg 7478 A/1968).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120240.X02Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2009