RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0175

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, wenn auf die Begründung eines anderen der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird, insbesondere soweit Identität des maßgebenden Sachverhaltes vorliegt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Anm. 15 zu § 60).Es ist nicht rechtswidrig, wenn auf die Begründung eines anderen der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird, insbesondere soweit Identität des maßgebenden Sachverhaltes vorliegt vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Anmerkung 15 zu Paragraph 60,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X14

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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