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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, wenn auf die Begründung eines anderen der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird, insbesondere soweit Identität des maßgebenden Sachverhaltes vorliegt (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Anm. 15 zu § 60).Es ist nicht rechtswidrig, wenn auf die Begründung eines anderen der Partei bekannten Bescheides verwiesen wird, insbesondere soweit Identität des maßgebenden Sachverhaltes vorliegt vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, 2005, Anmerkung 15 zu Paragraph 60,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X14Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011