RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46;
LGehG OÖ 2001 §26 Abs2 idF 2002/081;
LGehG OÖ 2001 §26 Abs3;

Rechtssatz

Im Verwaltungsverfahren besteht kein Unmittelbarkeitsgrundsatz; daher darf die Behörde in einem Verfahren, in dem über die gehaltsrechtlichen Folgen einer Versetzung und die Anwendung des § 26 Abs. 2 und 3 Oö. LGehG 2001 abzusprechen ist, auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren, insbesondere aus dem Versetzungsverfahren oder dem Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Landesbeamten zurückgreifen. Dies ergibt sich allein schon aus dem im § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.Im Verwaltungsverfahren besteht kein Unmittelbarkeitsgrundsatz; daher darf die Behörde in einem Verfahren, in dem über die gehaltsrechtlichen Folgen einer Versetzung und die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2 und 3 Oö. LGehG 2001 abzusprechen ist, auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren, insbesondere aus dem Versetzungsverfahren oder dem Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Landesbeamten zurückgreifen. Dies ergibt sich allein schon aus dem im Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.

Schlagworte

Grundsatz der Unbeschränktheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X13

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten