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L22004 Landesbedienstete OberösterreichRechtssatz
Im Verwaltungsverfahren besteht kein Unmittelbarkeitsgrundsatz; daher darf die Behörde in einem Verfahren, in dem über die gehaltsrechtlichen Folgen einer Versetzung und die Anwendung des § 26 Abs. 2 und 3 Oö. LGehG 2001 abzusprechen ist, auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren, insbesondere aus dem Versetzungsverfahren oder dem Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Landesbeamten zurückgreifen. Dies ergibt sich allein schon aus dem im § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.Im Verwaltungsverfahren besteht kein Unmittelbarkeitsgrundsatz; daher darf die Behörde in einem Verfahren, in dem über die gehaltsrechtlichen Folgen einer Versetzung und die Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2 und 3 Oö. LGehG 2001 abzusprechen ist, auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren, insbesondere aus dem Versetzungsverfahren oder dem Disziplinarverfahren gegen den betroffenen Landesbeamten zurückgreifen. Dies ergibt sich allein schon aus dem im Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel.
Schlagworte
Grundsatz der UnbeschränktheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X13Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011