RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0175

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.2009
beobachten
merken

Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LGehG OÖ 2001;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach den zur Auslegung des Gesetzes als Hilfsmittel heranzuziehenden Gesetzesmaterialien sind vom Dienstnehmer zu vertretende Gründe insbesondere in wiederholten Dienstpflichtverletzungen zu sehen, auf die sich die Personalmaßnahme stützt. Das Gesetz stellt dabei nicht etwa darauf ab, dass bereits eine disziplinarrechtliche Ahndung vorliegt; ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist daher im Verfahren zur Bemessung des Gehalts/Monatsbezuges als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu prüfen.Nach den zur Auslegung des Gesetzes als Hilfsmittel heranzuziehenden Gesetzesmaterialien sind vom Dienstnehmer zu vertretende Gründe insbesondere in wiederholten Dienstpflichtverletzungen zu sehen, auf die sich die Personalmaßnahme stützt. Das Gesetz stellt dabei nicht etwa darauf ab, dass bereits eine disziplinarrechtliche Ahndung vorliegt; ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist daher im Verfahren zur Bemessung des Gehalts/Monatsbezuges als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu prüfen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X12

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten