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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach den zur Auslegung des Gesetzes als Hilfsmittel heranzuziehenden Gesetzesmaterialien sind vom Dienstnehmer zu vertretende Gründe insbesondere in wiederholten Dienstpflichtverletzungen zu sehen, auf die sich die Personalmaßnahme stützt. Das Gesetz stellt dabei nicht etwa darauf ab, dass bereits eine disziplinarrechtliche Ahndung vorliegt; ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist daher im Verfahren zur Bemessung des Gehalts/Monatsbezuges als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu prüfen.Nach den zur Auslegung des Gesetzes als Hilfsmittel heranzuziehenden Gesetzesmaterialien sind vom Dienstnehmer zu vertretende Gründe insbesondere in wiederholten Dienstpflichtverletzungen zu sehen, auf die sich die Personalmaßnahme stützt. Das Gesetz stellt dabei nicht etwa darauf ab, dass bereits eine disziplinarrechtliche Ahndung vorliegt; ob eine Dienstpflichtverletzung vorliegt, ist daher im Verfahren zur Bemessung des Gehalts/Monatsbezuges als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG zu prüfen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X12Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011