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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
B-VG Art7;Rechtssatz
§ 26 Oö. LGehG 2001 enthält keine Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt nach einer Verwendungsänderung die der neuen Verwendung entsprechende gehaltsrechtliche Stellung maßgeblich wird; auch § 23 Oö. LGehG 2001 über die Einreihung im Einzelfall enthält dazu keine Anordnung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus § 5 Abs. 2 Oö. LGehG 2001: Danach ist - wenn landesgesetzlich nicht anderes festgelegt wird - für Änderungen des Monatsbezuges (dazu zählt nach § 4 Abs. 1 auch der Gehalt) aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend. Da sich der Gehalt des Landesbeamten u.a. nach der Funktionslaufbahn richtet, in der seine Verwendung (sein Arbeitsplatz) eingereiht ist (§ 28 Abs. 1 Oö. LGehG 2001), folgt daraus, dass im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten auf einen anders bewerteten Arbeitsplatz die Einreihung der neuen Verwendung für den Gehalt ab dem Tag des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme maßgeblich ist. Dies muss nicht nur in den Fällen gelten, in denen die neue Verwendung schon auf Grund des Oö. LGehG 2001 und der Einreihungsverordnung eindeutig einer Funktionslaufbahn zugewiesen ist, sondern auch dann, wenn die Bewertung nach § 23 Oö. LGehG 2001 im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, den Zeitpunkt der gehaltsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen unterschiedlich davon anzusetzen, ob die Einreihung einer Verwendung unmittelbar durch die Einreihungsverordnung oder bei Einzelbewertung durch Bescheid vorzunehmen ist.Paragraph 26, Oö. LGehG 2001 enthält keine Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt nach einer Verwendungsänderung die der neuen Verwendung entsprechende gehaltsrechtliche Stellung maßgeblich wird; auch Paragraph 23, Oö. LGehG 2001 über die Einreihung im Einzelfall enthält dazu keine Anordnung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus Paragraph 5, Absatz 2, Oö. LGehG 2001: Danach ist - wenn landesgesetzlich nicht anderes festgelegt wird - für Änderungen des Monatsbezuges (dazu zählt nach Paragraph 4, Absatz eins, auch der Gehalt) aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend. Da sich der Gehalt des Landesbeamten u.a. nach der Funktionslaufbahn richtet, in der seine Verwendung (sein Arbeitsplatz) eingereiht ist (Paragraph 28, Absatz eins, Oö. LGehG 2001), folgt daraus, dass im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten auf einen anders bewerteten Arbeitsplatz die Einreihung der neuen Verwendung für den Gehalt ab dem Tag des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme maßgeblich ist. Dies muss nicht nur in den Fällen gelten, in denen die neue Verwendung schon auf Grund des Oö. LGehG 2001 und der Einreihungsverordnung eindeutig einer Funktionslaufbahn zugewiesen ist, sondern auch dann, wenn die Bewertung nach Paragraph 23, Oö. LGehG 2001 im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG), weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, den Zeitpunkt der gehaltsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen unterschiedlich davon anzusetzen, ob die Einreihung einer Verwendung unmittelbar durch die Einreihungsverordnung oder bei Einzelbewertung durch Bescheid vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X08Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011