RS Vwgh 2009/3/13 2005/12/0175

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Veröffentlicht am 13.03.2009
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG Art7;
LGehG OÖ 2001 §23;
LGehG OÖ 2001 §26 idF 2002/081;
LGehG OÖ 2001 §28 Abs1;
LGehG OÖ 2001 §4 Abs1;
LGehG OÖ 2001 §5 Abs2;
StGG Art2;
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

§ 26 Oö. LGehG 2001 enthält keine Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt nach einer Verwendungsänderung die der neuen Verwendung entsprechende gehaltsrechtliche Stellung maßgeblich wird; auch § 23 Oö. LGehG 2001 über die Einreihung im Einzelfall enthält dazu keine Anordnung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus § 5 Abs. 2 Oö. LGehG 2001: Danach ist - wenn landesgesetzlich nicht anderes festgelegt wird - für Änderungen des Monatsbezuges (dazu zählt nach § 4 Abs. 1 auch der Gehalt) aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend. Da sich der Gehalt des Landesbeamten u.a. nach der Funktionslaufbahn richtet, in der seine Verwendung (sein Arbeitsplatz) eingereiht ist (§ 28 Abs. 1 Oö. LGehG 2001), folgt daraus, dass im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten auf einen anders bewerteten Arbeitsplatz die Einreihung der neuen Verwendung für den Gehalt ab dem Tag des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme maßgeblich ist. Dies muss nicht nur in den Fällen gelten, in denen die neue Verwendung schon auf Grund des Oö. LGehG 2001 und der Einreihungsverordnung eindeutig einer Funktionslaufbahn zugewiesen ist, sondern auch dann, wenn die Bewertung nach § 23 Oö. LGehG 2001 im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung (Art. 7 B-VG, Art. 2 StGG), weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, den Zeitpunkt der gehaltsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen unterschiedlich davon anzusetzen, ob die Einreihung einer Verwendung unmittelbar durch die Einreihungsverordnung oder bei Einzelbewertung durch Bescheid vorzunehmen ist.Paragraph 26, Oö. LGehG 2001 enthält keine Regelung darüber, ab welchem Zeitpunkt nach einer Verwendungsänderung die der neuen Verwendung entsprechende gehaltsrechtliche Stellung maßgeblich wird; auch Paragraph 23, Oö. LGehG 2001 über die Einreihung im Einzelfall enthält dazu keine Anordnung. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus Paragraph 5, Absatz 2, Oö. LGehG 2001: Danach ist - wenn landesgesetzlich nicht anderes festgelegt wird - für Änderungen des Monatsbezuges (dazu zählt nach Paragraph 4, Absatz eins, auch der Gehalt) aus Anlass einer dienstrechtlichen Maßnahme der Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme bestimmend. Da sich der Gehalt des Landesbeamten u.a. nach der Funktionslaufbahn richtet, in der seine Verwendung (sein Arbeitsplatz) eingereiht ist (Paragraph 28, Absatz eins, Oö. LGehG 2001), folgt daraus, dass im Falle einer Verwendungsänderung eines Landesbeamten auf einen anders bewerteten Arbeitsplatz die Einreihung der neuen Verwendung für den Gehalt ab dem Tag des Wirksamwerdens der Personalmaßnahme maßgeblich ist. Dies muss nicht nur in den Fällen gelten, in denen die neue Verwendung schon auf Grund des Oö. LGehG 2001 und der Einreihungsverordnung eindeutig einer Funktionslaufbahn zugewiesen ist, sondern auch dann, wenn die Bewertung nach Paragraph 23, Oö. LGehG 2001 im Einzelfall vorzunehmen ist. Dies ergibt sich schon aus dem Gleichheitsgrundsatz der Bundesverfassung (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG), weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, den Zeitpunkt der gehaltsrechtlichen Auswirkungen von Personalmaßnahmen unterschiedlich davon anzusetzen, ob die Einreihung einer Verwendung unmittelbar durch die Einreihungsverordnung oder bei Einzelbewertung durch Bescheid vorzunehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X08

Im RIS seit

06.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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