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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde von seiner Verwendung als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E abberufen und ihm wurde eine Verwendung als juristischer Referent in der Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung neu zugewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen, also von einem obersten Organ (Art. 19 iVm Art. 101 B-VG); gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, sodass er mit seiner Erlassung sowohl formelle wie auch materielle Rechtskraft erlangte (vgl. dazu die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band I, 2. Auflage, 1998, S. 1409 ff, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 2006, S. 229 ff). Die Möglichkeit der Anfechtung dieses Bescheides beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Erhebung einer solchen Beschwerde ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/11/0166).Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der belangten Behörde von seiner Verwendung als Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft E abberufen und ihm wurde eine Verwendung als juristischer Referent in der Polizeiabteilung des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung neu zugewiesen. Dieser Bescheid wurde von der Oberösterreichischen Landesregierung erlassen, also von einem obersten Organ (Artikel 19, in Verbindung mit Artikel 101, B-VG); gegen diesen Bescheid steht kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, sodass er mit seiner Erlassung sowohl formelle wie auch materielle Rechtskraft erlangte vergleiche dazu die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, Sitzung 1409 ff, sowie Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 2006, Sitzung 229 ff). Die Möglichkeit der Anfechtung dieses Bescheides beim Verfassungsgerichtshof und beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Erhebung einer solchen Beschwerde ändert nichts an der bereits eingetretenen Rechtskraft vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 26. September 1984, Zl. 84/11/0166).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X07Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011