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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Rechtssatz
Soweit unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" ALS AUFHEBUNGSGRUND Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, wird der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um im § 42 VwGG genannte und auch in dieser Formulierung als solche bezeichnete Aufhebungsgründe (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186).Soweit unter der Bezeichnung "Beschwerdepunkte" ALS AUFHEBUNGSGRUND Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden, wird der Vorschrift des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht entsprochen; dabei handelt es sich nicht um die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkt), sondern um im Paragraph 42, VwGG genannte und auch in dieser Formulierung als solche bezeichnete Aufhebungsgründe vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0186).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005120175.X01Im RIS seit
06.04.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011