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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §22 Abs1;Rechtssatz
Für den Beginn der Berufungsfrist kommt es nur auf die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an. Sprachbeherrschung und/oder Verständnis des Inhalts des übermittelten Schriftstückes sind hiefür nicht Voraussetzung, es existiert auch für den Bereich des FrPolG 2005 keine dem § 22 Abs 1 des AsylG 2005 - danach haben die Entscheidungen des BAA und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten - entsprechende Vorschrift.Für den Beginn der Berufungsfrist kommt es nur auf die ordnungsgemäße Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an. Sprachbeherrschung und/oder Verständnis des Inhalts des übermittelten Schriftstückes sind hiefür nicht Voraussetzung, es existiert auch für den Bereich des FrPolG 2005 keine dem Paragraph 22, Absatz eins, des AsylG 2005 - danach haben die Entscheidungen des BAA und des Asylgerichtshofes den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten - entsprechende Vorschrift.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009210048.X01Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013