RS Vwgh 2009/3/17 2009/11/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §8 Abs1;
  1. AZG § 8 heute
  2. AZG § 8 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 8 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 8 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm.Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009110013.X01

Im RIS seit

08.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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