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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §8 Abs1;Rechtssatz
Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" im Sinne des § 8 Abs. 1 AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm.Bei Inventurarbeiten handelt es sich nicht um "Vor- oder Abschlussarbeiten" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AZG; sie gehen dem Hauptarbeitsgang nicht voran und schließen sich ihm auch nicht an, sind vielmehr regelmäßig unabhängig von ihm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009110013.X01Im RIS seit
08.04.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013