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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §12 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 12 Abs 1 AsylG 2005 kommt einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der in der Folge nach Einbringung seines Antrages iSd § 17 Abs 2 AsylG 2005 auch Asylwerber geworden ist, unbeschadet einer Einstellung seines Asylverfahrens weiterhin faktischer Abschiebeschutz zu, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Asylverfahrens gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist (das ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Verfahrenseinstellung). Er gilt ungeachtet der mit der Verfahrenseinstellung einhergehenden Beendigung seiner Asylwerbereigenschaft (wiederum) als Fremder, der "in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" - § 12 Abs 1 AsylG 2005 knüpft den faktischen Abschiebeschutz unzweifelhaft an eben diese Position eines Fremden - und fällt somit unter den von § 76 Abs 2 FrPolG 2005 erfassten Personenkreis. In dieser Situation kommt daher gegen eine derartige Person die Anordnung von Schubhaft nur unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen in Betracht. Damit ist aber nach dem Vorgesagten Schubhaft nach § 76 Abs 1 FrPolG 2005 ausgeschlossen. Im E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582, hatte sich der VwGH ebenfalls mit einer Schubhaftanordnung nach § 76 Abs 1 FrPolG 2005 im Stadium nach Einstellung des - dort allerdings: erstinstanzlichen - Asylverfahrens zu beschäftigen und hat diese im Ergebnis als rechtswidrig beurteilt. Dazu ist aber klarzustellen, dass die Ausführungen betreffend die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung des § 76 Abs 1 FrPolG 2005 als Rechtsgrundlage für eine Schubhaft in diesem Stadium, die den oben dargestellten Gesichtspunkt noch nicht einbezogen haben, nur für Fälle aufrecht zu erhalten sind, in denen das Asylverfahren des Fremden nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen ist und somit dem Fremden nicht der Abschiebeschutz nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 zukommt.(Hier: Die BH hätte ihre Schubhaftanordnung gegen den Fremden, dessen Asylverfahren eingestellt war und dem Abschiebeschutz nach § 12 Abs 1 AsylG 2005 zukam, nicht auf § 76 Abs 1 FrPolG 2005 sondern nur auf § 76 Abs 2 FrPolG 2005 stützen dürfen. Auch der Fortsetzungsausspruch der belBeh wäre nach § 83 Abs 4 FrPolG 2005 nur unter dem Gesichtspunkt des § 76 Abs 2 FrPolG 2005 in Betracht gekommen.)Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 kommt einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der in der Folge nach Einbringung seines Antrages iSd Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 auch Asylwerber geworden ist, unbeschadet einer Einstellung seines Asylverfahrens weiterhin faktischer Abschiebeschutz zu, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Asylverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist (das ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Verfahrenseinstellung). Er gilt ungeachtet der mit der Verfahrenseinstellung einhergehenden Beendigung seiner Asylwerbereigenschaft (wiederum) als Fremder, der "in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat" - Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 knüpft den faktischen Abschiebeschutz unzweifelhaft an eben diese Position eines Fremden - und fällt somit unter den von Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 erfassten Personenkreis. In dieser Situation kommt daher gegen eine derartige Person die Anordnung von Schubhaft nur unter den in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen in Betracht. Damit ist aber nach dem Vorgesagten Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 ausgeschlossen. Im E 18. Dezember 2008, 2008/21/0582, hatte sich der VwGH ebenfalls mit einer Schubhaftanordnung nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 im Stadium nach Einstellung des - dort allerdings: erstinstanzlichen - Asylverfahrens zu beschäftigen und hat diese im Ergebnis als rechtswidrig beurteilt. Dazu ist aber klarzustellen, dass die Ausführungen betreffend die grundsätzliche Zulässigkeit der Heranziehung des Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 als Rechtsgrundlage für eine Schubhaft in diesem Stadium, die den oben dargestellten Gesichtspunkt noch nicht einbezogen haben, nur für Fälle aufrecht zu erhalten sind, in denen das Asylverfahren des Fremden nach dem AsylG 1997 zu Ende zu führen ist und somit dem Fremden nicht der Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukommt.(Hier: Die BH hätte ihre Schubhaftanordnung gegen den Fremden, dessen Asylverfahren eingestellt war und dem Abschiebeschutz nach Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zukam, nicht auf Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 sondern nur auf Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 stützen dürfen. Auch der Fortsetzungsausspruch der belBeh wäre nach Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 nur unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 76, Absatz 2, FrPolG 2005 in Betracht gekommen.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210668.X02Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013