RS Vwgh 2009/3/17 2008/21/0391

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §6 Abs1;
FrPolG 2005 §6 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60;
MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §1 Abs8;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Hauptwohnsitz eines Menschen iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktischeDer Hauptwohnsitz eines Menschen iSd Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen, sodass für die Begründung des Hauptwohnsitzes einerseits der faktische

Aufenthalt und andererseits der Wille ("... in der erweislichen

oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht ...") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (Hinweis E 18. Jänner 2005, 2001/18/0053; E 30. Mai 2001, 98/21/0511). (Hier: Die seit vielen Jahren bestehende aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des Fremden an derselben Adresse, er hat dort gewohnt und an diesem Ort gearbeitet, dies indiziert am Maßstab der in § 1 Abs. 8 MeldeG 1991 angeführten Kriterien das Bestehen eines Hauptwohnsitzes - zumindest jedoch eines Wohnsitzes. Die BH nahm somit ihre Zuständigkeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Recht in Anspruch. Das wäre von der belBeh, die eine Auseinandersetzung mit der Unzuständigkeitseinrede in der Berufung unterließ, aufzugreifen gewesen.)oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht ...") erforderlich ist, die Unterkunft zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Hiebei ist die polizeiliche Meldung ein wichtiges Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, wenn auch nicht eine notwendige Voraussetzung (Hinweis E 18. Jänner 2005, 2001/18/0053; E 30. Mai 2001, 98/21/0511). (Hier: Die seit vielen Jahren bestehende aufrechte Hauptwohnsitzmeldung des Fremden an derselben Adresse, er hat dort gewohnt und an diesem Ort gearbeitet, dies indiziert am Maßstab der in Paragraph eins, Absatz 8, MeldeG 1991 angeführten Kriterien das Bestehen eines Hauptwohnsitzes - zumindest jedoch eines Wohnsitzes. Die BH nahm somit ihre Zuständigkeit zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Recht in Anspruch. Das wäre von der belBeh, die eine Auseinandersetzung mit der Unzuständigkeitseinrede in der Berufung unterließ, aufzugreifen gewesen.)

Schlagworte

Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210391.X02

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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