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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die örtliche Zuständigkeit in einem Verfahren auf Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 60 FrPolG 2005 richtet sich gemäß § 6 Abs 1 FrPolG 2005 nach dem vom Fremden im Inland begründeten Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs 7 MeldeG 1991, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Hat dieser keinen Wohnsitz in Österreich, richtet sich die Zuständigkeit gemäß § 6 Abs 2 FrPolG 2005 "nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz" (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0238). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung ist daher, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz iSd § 1 Abs. 7 MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz iSd § 1 Abs. 6 MeldeG 1991 verfügt. (Hier: Weder die BH noch die belBeh haben begründet, weshalb sie die örtliche Zuständigkeit der BH im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides; - zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes (Hinweis E 30. Mai 2001, 98/21/0511; E 15. Dezember 2004, 2001/18/0230) - für gegeben erachteten. Die belBeh ist vom Vorliegen des Tatbestandes des § 6 Abs. 2 FrPolG 2005 ausgegangen. Dieser ist jedoch nicht erfüllt.)Die örtliche Zuständigkeit in einem Verfahren auf Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 60, FrPolG 2005 richtet sich gemäß Paragraph 6, Absatz eins, FrPolG 2005 nach dem vom Fremden im Inland begründeten Hauptwohnsitz iSd Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Hat dieser keinen Wohnsitz in Österreich, richtet sich die Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG 2005 "nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz" (Hinweis E 26. September 2007, 2007/21/0238). Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Zuständigkeit nach dieser Bestimmung ist daher, dass der Fremde bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides weder über einen Hauptwohnsitz iSd Paragraph eins, Absatz 7, MeldeG 1991 noch über einen Wohnsitz iSd Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG 1991 verfügt. (Hier: Weder die BH noch die belBeh haben begründet, weshalb sie die örtliche Zuständigkeit der BH im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides; - zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes (Hinweis E 30. Mai 2001, 98/21/0511; E 15. Dezember 2004, 2001/18/0230) - für gegeben erachteten. Die belBeh ist vom Vorliegen des Tatbestandes des Paragraph 6, Absatz 2, FrPolG 2005 ausgegangen. Dieser ist jedoch nicht erfüllt.)
Schlagworte
Maßgebender Zeitpunkt Besondere Rechtsgebiete örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008210391.X01Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013