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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bestehen keine ausreichend konkreten Hinweise auf eine dauerhafte Wohnmöglichkeit des Fremden nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und verweigert der Fremde bei der Vernehmung seine weitere Mitwirkung, so hat er die Unkenntnis der Behörde von Umständen, die allenfalls gegen die Schubhaftverhängung hätten sprechen können, selbst zu verantworten. (Hier: Der Erstbehörde fehlte jeglicher Anhaltspunkt für das Bestehen eines festen Wohnsitzes und für ausreichende familiäre Bindungen des Fremden. Daher keine Verletzung der Ermittlungspflicht.)
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210542.X04Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
23.11.2012