RS Vwgh 2009/3/17 2007/21/0542

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bestehen keine ausreichend konkreten Hinweise auf eine dauerhafte Wohnmöglichkeit des Fremden nach seiner Entlassung aus der Strafhaft und verweigert der Fremde bei der Vernehmung seine weitere Mitwirkung, so hat er die Unkenntnis der Behörde von Umständen, die allenfalls gegen die Schubhaftverhängung hätten sprechen können, selbst zu verantworten. (Hier: Der Erstbehörde fehlte jeglicher Anhaltspunkt für das Bestehen eines festen Wohnsitzes und für ausreichende familiäre Bindungen des Fremden. Daher keine Verletzung der Ermittlungspflicht.)

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210542.X04

Im RIS seit

15.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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