RS Vwgh 2009/3/17 2007/21/0536

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §20 Abs4;

Rechtssatz

Die Überstempelung der Niederlassungsbewilligung im Reisepass mit dem Wort "UNGÜLTIG" bedeutet nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache - nämlich des nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf den länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Fremden gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 ex lege eingetretenen Erlöschens des Aufenthaltstitels - und stellt daher keinen Bescheid dar (Hinweis E 20. September 1989, 89/01/0174, 0198).Die Überstempelung der Niederlassungsbewilligung im Reisepass mit dem Wort "UNGÜLTIG" bedeutet nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache - nämlich des nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf den länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 ex lege eingetretenen Erlöschens des Aufenthaltstitels - und stellt daher keinen Bescheid dar (Hinweis E 20. September 1989, 89/01/0174, 0198).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210536.X02

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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