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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Überstempelung der Niederlassungsbewilligung im Reisepass mit dem Wort "UNGÜLTIG" bedeutet nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache - nämlich des nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf den länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Fremden gemäß § 20 Abs 4 NAG 2005 ex lege eingetretenen Erlöschens des Aufenthaltstitels - und stellt daher keinen Bescheid dar (Hinweis E 20. September 1989, 89/01/0174, 0198).Die Überstempelung der Niederlassungsbewilligung im Reisepass mit dem Wort "UNGÜLTIG" bedeutet nur die Beurkundung einer bereits eingetretenen Tatsache - nämlich des nach Ansicht der Behörde im Hinblick auf den länger als zwölf Monate dauernden Heimataufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NAG 2005 ex lege eingetretenen Erlöschens des Aufenthaltstitels - und stellt daher keinen Bescheid dar (Hinweis E 20. September 1989, 89/01/0174, 0198).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und BescheinigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210536.X02Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012