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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/19/0516Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/11/0081 E 18. Dezember 1990 RS 1 (hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Unter einer Wohnung gem § 4 ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des § 4 ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).Unter einer Wohnung gem Paragraph 4, ZustG ist jene Räumlichkeit zu verstehen, in der jemand seine ständige Unterkunft hat, wo sich also der Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse befindet. Es kommt darauf an, ob die Wohnung im Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich bewohnt wird, nicht aber darauf, wo der Empfänger polizeilich gemeldet ist. Die kurzfristige Abwesenheit von der Wohnung nimmt dieser nicht den Charakter einer Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, ZustG (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006190515.X01Im RIS seit
23.04.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009