Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Auffassung, dass durch die im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgte Bewilligung der Verfahrenshilfe eine "allfällig vorgelegene verspätet eingebrachte Beschwerde geheilt" wäre, ist verfehlt, weil es für eine derartige Rechtsfolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe keine Rechtsgrundlage gibt.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110210.X02Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010