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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
EpidemieG 1950 §29;Rechtssatz
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde über Antrag des Masseverwalters die Forderung auf Entschädigung nach dem EpidemieG aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt (vgl. den Beschluss des OGH vom 14. November 1996, 2 Ob 2368/96s, mwN). Dass der Beschluss über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde über Antrag des Masseverwalters die Forderung auf Entschädigung nach dem EpidemieG aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt vergleiche den Beschluss des OGH vom 14. November 1996, 2 Ob 2368/96s, mwN). Dass der Beschluss über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110210.X01Im RIS seit
18.05.2009Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010