RS Vwgh 2009/3/17 2006/11/0210

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EpidemieG 1950 §29;
KO §139;
KO §6 Abs2;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde über Antrag des Masseverwalters die Forderung auf Entschädigung nach dem EpidemieG aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt (vgl. den Beschluss des OGH vom 14. November 1996, 2 Ob 2368/96s, mwN). Dass der Beschluss über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes wurde über Antrag des Masseverwalters die Forderung auf Entschädigung nach dem EpidemieG aus dem Konkursverfahren ausgeschieden. Dieser Beschluss hatte jedoch nicht die Rechtswirkung, dass die Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde neu zu laufen beginnt. Mit einer derartigen Teilaufhebung des Konkurses fällt das konkursfrei gewordene Vermögen in die unbeschränkte Verfügungsmacht des Gemeinschuldners zurück und es endet damit insoweit die Beschränkung seiner Verfügungsbefugnis und die Befugnis und Verpflichtung des Masseverwalters, die die Masse betreffenden Prozesse zu führen, sodass der Gemeinschuldner nun wieder selbst und allein prozessführungsbefugt ist. Mit der rechtskräftigen (Teil-)Aufhebung des Konkursverfahrens tritt grundsätzlich - außer in dem hier nicht gegebenen Fall eines Passivprozesses, wenn der Gemeinschuldner anwaltlich nicht vertreten ist und diese Vertretung gesetzlich geboten ist - keine Verfahrensunterbrechung ein. Dies gilt auch für den Fall, wenn die Konkursaufhebung während des Laufes einer Frist und unter Umständen kurz vor deren Ablauf erfolgt vergleiche den Beschluss des OGH vom 14. November 1996, 2 Ob 2368/96s, mwN). Dass der Beschluss über Antrag des Masseverwalters ergangen ist, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110210.X01

Im RIS seit

18.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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