RS Vwgh 2009/3/17 2006/11/0175

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Veröffentlicht am 17.03.2009
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §531;
ÄrzteG 1998 §96 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §22;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §8 Abs1 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 idF Wr Arzt 1/2001 §25;

Rechtssatz

Auch wenn die Beschwerdeführer (Ehefrau bzw. Tochter) Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Arztes sind, legitimiert dies nicht zur Antragstellung auf (freiwillige) Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer: Aus § 531 ABGB wird abgeleitet, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen nicht in den Nachlass fallen (vgl. Welser in Rummel I, 3. Auflage, Rz. 1 ff zu § 531 ABGB). Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds endet gemäß § 8 Abs. 1 lit. a der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit dem Tod des Mitglieds. Von da her handelt es sich bei der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds um ein höchstpersönliches Recht, das nicht in die Verlassenschaft fällt und demzufolge von einer Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst wird. (Ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds wurde zu Lebzeiten des Arztes nicht gestellt.) Davon zu unterscheiden ist die Frage nach den Voraussetzungen für eine Versorgungsleistung im Sinne der §§ 22, 25 der Satzung (Witwen- bzw. Waisenversorgung). Derartige Versorgungsansprüche sind originäre Ansprüche von Hinterbliebenen, die - in Bestand und Höhe von weiteren Voraussetzungen abhängig - mit dem Tod des Fondsmitglieds entstehen.Auch wenn die Beschwerdeführer (Ehefrau bzw. Tochter) Gesamtrechtsnachfolger des verstorbenen Arztes sind, legitimiert dies nicht zur Antragstellung auf (freiwillige) Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer: Aus Paragraph 531, ABGB wird abgeleitet, dass höchstpersönliche Rechte und Pflichten des Verstorbenen nicht in den Nachlass fallen vergleiche Welser in Rummel römisch eins, 3. Auflage, Rz. 1 ff zu Paragraph 531, ABGB). Die Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds endet gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, der Satzung des Wohlfahrtsfonds mit dem Tod des Mitglieds. Von da her handelt es sich bei der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds um ein höchstpersönliches Recht, das nicht in die Verlassenschaft fällt und demzufolge von einer Gesamtrechtsnachfolge nicht erfasst wird. (Ein Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds wurde zu Lebzeiten des Arztes nicht gestellt.) Davon zu unterscheiden ist die Frage nach den Voraussetzungen für eine Versorgungsleistung im Sinne der Paragraphen 22, 25, der Satzung (Witwen- bzw. Waisenversorgung). Derartige Versorgungsansprüche sind originäre Ansprüche von Hinterbliebenen, die - in Bestand und Höhe von weiteren Voraussetzungen abhängig - mit dem Tod des Fondsmitglieds entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006110175.X01

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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