Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31993L0016 Anerkennungs-RL Diplome Prüfungszeugnisse Ärzte Art9a Abs2;Rechtssatz
§ 6 Abs. 5 EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 bzw. Art. 9a Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 sehen nicht vor, dass eine länger zurückliegende gleichwertige Tätigkeit bzw. vergleichbare Ausbildung ausreicht, sondern dass eine "tatsächliche" und "ununterbrochen" ausgeübte dreijährige rechtmäßige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass dem Sinn der Bestimmung, einen "gewissen Qualitätsstandard" zu sichern, auch ein zeitlicher Aspekt in der Weise innewohnt, dass auf ein aktuelles Geschehen abzustellen ist und die Tätigkeit tatsächlich jedenfalls innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt worden sein muss.Paragraph 6, Absatz 5, EWR-Ärzte-ZahnärzteV 2004 bzw. Artikel 9 a, Absatz 2, der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 sehen nicht vor, dass eine länger zurückliegende gleichwertige Tätigkeit bzw. vergleichbare Ausbildung ausreicht, sondern dass eine "tatsächliche" und "ununterbrochen" ausgeübte dreijährige rechtmäßige Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vorliegen muss. Damit kommt zum Ausdruck, dass dem Sinn der Bestimmung, einen "gewissen Qualitätsstandard" zu sichern, auch ein zeitlicher Aspekt in der Weise innewohnt, dass auf ein aktuelles Geschehen abzustellen ist und die Tätigkeit tatsächlich jedenfalls innerhalb der letzten fünf Jahre ausgeübt worden sein muss.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006110133.X01Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016