Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §68 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 ist davon auszugehen, dass auch im Fall der Z 5 bei einer Angebotslegung durch eine juristische Person (im vorliegenden Fall: zwei juristische Personen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine schwere Verfehlung auch dann vorliegt, wenn diese Verfehlung eine in der Geschäftsführung dieser juristischen Person tätige physische Person begangen hat.Im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist davon auszugehen, dass auch im Fall der Ziffer 5, bei einer Angebotslegung durch eine juristische Person (im vorliegenden Fall: zwei juristische Personen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine schwere Verfehlung auch dann vorliegt, wenn diese Verfehlung eine in der Geschäftsführung dieser juristischen Person tätige physische Person begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X04Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011