RS Vwgh 2009/3/18 2007/04/0234

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Regelung des § 68 Abs. 1 Z. 1 BVergG 2006 ist davon auszugehen, dass auch im Fall der Z 5 bei einer Angebotslegung durch eine juristische Person (im vorliegenden Fall: zwei juristische Personen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine schwere Verfehlung auch dann vorliegt, wenn diese Verfehlung eine in der Geschäftsführung dieser juristischen Person tätige physische Person begangen hat.Im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist davon auszugehen, dass auch im Fall der Ziffer 5, bei einer Angebotslegung durch eine juristische Person (im vorliegenden Fall: zwei juristische Personen im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine schwere Verfehlung auch dann vorliegt, wenn diese Verfehlung eine in der Geschäftsführung dieser juristischen Person tätige physische Person begangen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X04

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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