RS Vwgh 2009/3/18 2007/04/0234

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1175;
AVG §10;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Der Umstand der Eröffnung des Konkursverfahrens und die damit verbundene Eintragung im Firmenbuch, dass die von der Konkurseröffnung betroffenen Mitglieder der beschwerdeführenden Bietergemeinschaft "aufgelöst" seien, bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht, dass die Rechtspersönlichkeit der von dieser Eintragung betroffenen Gesellschaften geendet hätte (vgl. das Urteil des OGH vom 26. April 2006, 3 Ob 32/06m, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vielmehr tritt nach diesem Urteil die Vollbeendigung einer Gesellschaft erst dann ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht behauptet.Der Umstand der Eröffnung des Konkursverfahrens und die damit verbundene Eintragung im Firmenbuch, dass die von der Konkurseröffnung betroffenen Mitglieder der beschwerdeführenden Bietergemeinschaft "aufgelöst" seien, bewirkt nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht, dass die Rechtspersönlichkeit der von dieser Eintragung betroffenen Gesellschaften geendet hätte vergleiche das Urteil des OGH vom 26. April 2006, 3 Ob 32/06m, und die dort zitierte Vorjudikatur). Vielmehr tritt nach diesem Urteil die Vollbeendigung einer Gesellschaft erst dann ein, wenn neben der Löschung im Firmenbuch auch die materiell-rechtliche Voraussetzung der Vermögenslosigkeit gegeben ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt seien, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht behauptet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X03

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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