RS Vwgh 2009/3/18 2007/04/0234

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1210;
  1. ABGB § 1210 heute
  2. ABGB § 1210 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. ABGB § 1210 gültig von 01.07.1984 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Der Konkurs einzelner Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt noch nicht automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft zu dieser Gesellschaft, sondern lediglich zur Möglichkeit, das vom Konkurs betroffene Mitglied bei gleichzeitigem Weiterbestand der Gesellschaft auszuschließen. Die Konkurseröffnung über ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach ein Ausschließungsgrund für das Mitglied, aber kein Auflösungsgrund für die Gesellschaft. Ob ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen wird, hängt vom Willen der übrigen Mitglieder ab (vgl. zum Ganzen Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Rz 1 und 8 zu § 1210).Der Konkurs einzelner Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt noch nicht automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft zu dieser Gesellschaft, sondern lediglich zur Möglichkeit, das vom Konkurs betroffene Mitglied bei gleichzeitigem Weiterbestand der Gesellschaft auszuschließen. Die Konkurseröffnung über ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach ein Ausschließungsgrund für das Mitglied, aber kein Auflösungsgrund für die Gesellschaft. Ob ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen wird, hängt vom Willen der übrigen Mitglieder ab vergleiche zum Ganzen Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Rz 1 und 8 zu Paragraph 1210,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X02

Im RIS seit

01.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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