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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1210;Rechtssatz
Der Konkurs einzelner Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt noch nicht automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft zu dieser Gesellschaft, sondern lediglich zur Möglichkeit, das vom Konkurs betroffene Mitglied bei gleichzeitigem Weiterbestand der Gesellschaft auszuschließen. Die Konkurseröffnung über ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach ein Ausschließungsgrund für das Mitglied, aber kein Auflösungsgrund für die Gesellschaft. Ob ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen wird, hängt vom Willen der übrigen Mitglieder ab (vgl. zum Ganzen Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Rz 1 und 8 zu § 1210).Der Konkurs einzelner Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt noch nicht automatisch zur Beendigung der Mitgliedschaft zu dieser Gesellschaft, sondern lediglich zur Möglichkeit, das vom Konkurs betroffene Mitglied bei gleichzeitigem Weiterbestand der Gesellschaft auszuschließen. Die Konkurseröffnung über ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach ein Ausschließungsgrund für das Mitglied, aber kein Auflösungsgrund für die Gesellschaft. Ob ein Mitglied der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschlossen wird, hängt vom Willen der übrigen Mitglieder ab vergleiche zum Ganzen Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Rz 1 und 8 zu Paragraph 1210,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X02Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011