Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0178 B 17. November 2004 RS 1 Hier nur erster und letzter SatzStammrechtssatz
Bei Anbotlegung durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bietergemeinschaft kommt das Recht der Stellung eine Nachprüfungsantrages nur der Bietergemeinschaft, nicht jedoch den einzelnen Mitgliedern der Gesellschaft zu. Treten nicht alle Mitglieder als Nachprüfungswerber auf, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass es sich um einen Antrag der Gesellschaft handelt. In diesem Fall muss ausdrücklich klargelegt werden, dass die Gesellschaft die Nachprüfung begehrt; die auftretenden Mitglieder haben überdies darzulegen, dass sie zur Vertretung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufen sind. Hingegen ist ein nur von einem Teil der Mitglieder jeweils im eigenen Namen gestellter Nachprüfungsantrag mangels Interesses am Abschluss des Vertrages und daher mangels Parteistellung zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist auch eine nur von einem Teil der Mitglieder einer Bietergemeinschaft im eigenen Namen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde unzulässig (Hinweis auf die E vom 20.10.2004, Zl. 2004/04/0105 und Zl. 2004/04/0134).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Handlungsfähigkeit ProzeßfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007040234.X01Im RIS seit
01.05.2009Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011