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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2002 §52 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/04/0055 E 22. April 2009Rechtssatz
Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bieter (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - § 52 Abs. 5 BVergG 2002) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung (eines Gefahrengutbeauftragten) verfügen müsse. Die Auffassung der Behörde, dass darunter jedenfalls solche Gewerbeberechtigungen lautend auf "Gefahrengutbeauftragter" oder "Transportberater einschließlich Gefahrengutbeauftragter" zu verstehen sind, ist nicht rechtswidrig. Über derartige Berechtigungen verfügt der Bieter nicht. Es ist daher zu prüfen, ob der Bieter mit seiner Gewerbeberechtigung für ein "Technisches Büro" auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie die Ausschreibungsbedingungen erfüllt. Der Bieter bringt vor, er habe im Rahmen des Studiums der Lebensmittel- und Biotechnologie die Kenntnisse erworben, die ihn zur Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistung berechtigten. Die Behörde hat dazu jedoch keine Feststellungen getroffen. Zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung "Technisches Büro" im Sinne des § 134 Abs. 1 GewO 1994 auch das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten umfasse, ist jedoch eine Gegenüberstellung des Berufsbildes des "Technischen Büros" an Hand des Studienplanes des konkreten Fachgebietes und der Berufsumschreibung des Gefahrengutbeauftragten erforderlich.Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bieter (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - Paragraph 52, Absatz 5, BVergG 2002) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung (eines Gefahrengutbeauftragten) verfügen müsse. Die Auffassung der Behörde, dass darunter jedenfalls solche Gewerbeberechtigungen lautend auf "Gefahrengutbeauftragter" oder "Transportberater einschließlich Gefahrengutbeauftragter" zu verstehen sind, ist nicht rechtswidrig. Über derartige Berechtigungen verfügt der Bieter nicht. Es ist daher zu prüfen, ob der Bieter mit seiner Gewerbeberechtigung für ein "Technisches Büro" auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie die Ausschreibungsbedingungen erfüllt. Der Bieter bringt vor, er habe im Rahmen des Studiums der Lebensmittel- und Biotechnologie die Kenntnisse erworben, die ihn zur Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistung berechtigten. Die Behörde hat dazu jedoch keine Feststellungen getroffen. Zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung "Technisches Büro" im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 auch das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten umfasse, ist jedoch eine Gegenüberstellung des Berufsbildes des "Technischen Büros" an Hand des Studienplanes des konkreten Fachgebietes und der Berufsumschreibung des Gefahrengutbeauftragten erforderlich.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004040202.X02Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009