RS Vwgh 2009/3/18 2004/04/0202

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Veröffentlicht am 18.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §52 Abs5;
BVergG 2002 §53;
GewO 1994 §134 Abs1 idF 2002/I/111;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. GewO 1994 § 134 heute
  2. GewO 1994 § 134 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 134 gültig von 14.09.2012 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 134 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  5. GewO 1994 § 134 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 134 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/04/0055 E 22. April 2009

Rechtssatz

Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bieter (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - § 52 Abs. 5 BVergG 2002) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung (eines Gefahrengutbeauftragten) verfügen müsse. Die Auffassung der Behörde, dass darunter jedenfalls solche Gewerbeberechtigungen lautend auf "Gefahrengutbeauftragter" oder "Transportberater einschließlich Gefahrengutbeauftragter" zu verstehen sind, ist nicht rechtswidrig. Über derartige Berechtigungen verfügt der Bieter nicht. Es ist daher zu prüfen, ob der Bieter mit seiner Gewerbeberechtigung für ein "Technisches Büro" auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie die Ausschreibungsbedingungen erfüllt. Der Bieter bringt vor, er habe im Rahmen des Studiums der Lebensmittel- und Biotechnologie die Kenntnisse erworben, die ihn zur Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistung berechtigten. Die Behörde hat dazu jedoch keine Feststellungen getroffen. Zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung "Technisches Büro" im Sinne des § 134 Abs. 1 GewO 1994 auch das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten umfasse, ist jedoch eine Gegenüberstellung des Berufsbildes des "Technischen Büros" an Hand des Studienplanes des konkreten Fachgebietes und der Berufsumschreibung des Gefahrengutbeauftragten erforderlich.Die Behörde ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bieter (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - Paragraph 52, Absatz 5, BVergG 2002) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung (eines Gefahrengutbeauftragten) verfügen müsse. Die Auffassung der Behörde, dass darunter jedenfalls solche Gewerbeberechtigungen lautend auf "Gefahrengutbeauftragter" oder "Transportberater einschließlich Gefahrengutbeauftragter" zu verstehen sind, ist nicht rechtswidrig. Über derartige Berechtigungen verfügt der Bieter nicht. Es ist daher zu prüfen, ob der Bieter mit seiner Gewerbeberechtigung für ein "Technisches Büro" auf dem Gebiete der Lebensmittel- und Biotechnologie die Ausschreibungsbedingungen erfüllt. Der Bieter bringt vor, er habe im Rahmen des Studiums der Lebensmittel- und Biotechnologie die Kenntnisse erworben, die ihn zur Erbringung der in Rede stehenden Dienstleistung berechtigten. Die Behörde hat dazu jedoch keine Feststellungen getroffen. Zur abschließenden Beurteilung der Frage, ob die Gewerbeberechtigung "Technisches Büro" im Sinne des Paragraph 134, Absatz eins, GewO 1994 auch das Berufsbild des Gefahrengutbeauftragten umfasse, ist jedoch eine Gegenüberstellung des Berufsbildes des "Technischen Büros" an Hand des Studienplanes des konkreten Fachgebietes und der Berufsumschreibung des Gefahrengutbeauftragten erforderlich.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004040202.X02

Im RIS seit

10.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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