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50/01 GewerbeordnungNorm
BVergG 2002 §52 Abs5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/04/0055 E 22. April 2009Rechtssatz
Der Nachweis der Befugnis zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung eines Gefahrengutbeauftragten für in Österreich niedergelassene Unternehmen ist durch die in Österreich vorgesehenen Bescheinigungen zu erbringen (§ 53 BVergG 2002), wobei die Befugnis jedenfalls zu dem in § 52 Abs. 5 leg. cit. genannten Zeitpunkten gegeben sein muss (siehe dazu auch Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, § 53 Rz 3 mit Hinweis auf den AB 1118 BlgNR 21. GP 11, und § 53 Rz 5). (Hier: Die Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Bieter (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - § 52 Abs. 5 BVergG 2002) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen müsse.)Der Nachweis der Befugnis zur Erbringung der in Rede stehenden Leistung eines Gefahrengutbeauftragten für in Österreich niedergelassene Unternehmen ist durch die in Österreich vorgesehenen Bescheinigungen zu erbringen (Paragraph 53, BVergG 2002), wobei die Befugnis jedenfalls zu dem in Paragraph 52, Absatz 5, leg. cit. genannten Zeitpunkten gegeben sein muss (siehe dazu auch Gölles in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Bundesvergabegesetz 2002, Paragraph 53, Rz 3 mit Hinweis auf den Ausschussbericht 1118 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 11, und Paragraph 53, Rz 5). (Hier: Die Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Bieter (im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Angebotsöffnung - Paragraph 52, Absatz 5, BVergG 2002) über eine entsprechende Gewerbeberechtigung verfügen müsse.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004040202.X01Im RIS seit
10.04.2009Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009