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L92402 Betreuung Grundversorgung KärntenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gilt die in § 73 Abs. 1 legcit normierte Frist. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (ua) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist.Auch für die Erlassung eines Bescheides über eine gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 2, AVG erhobene "Maßnahmenbeschwerde" gilt die in Paragraph 73, Absatz eins, legcit normierte Frist. Abgesehen davon ordnet diese Gesetzesbestimmung an, dass (ua) über Anträge von Parteien - wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub (und nur "spätestens" sechs Monate nach deren Einlangen) der Bescheid zu erlassen ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X05Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017