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E3L E19103020Norm
32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art16 Abs5;Rechtssatz
Weil nach Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht, darf die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden. Ist in einem Fall kein Bescheid erlassen worden, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber einer Person anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist (bzw. die Zurückweisung eines diesbezüglichen Devolutionsantrages) greift jedoch nicht in die Rechtssphäre des Fremden ein, und es ändert daran auch der Umstand nichts, dass in diesem Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, kann der Fremde bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (Hinweis B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07). (Hier: Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)Weil nach Artikel 16, Absatz 5, der Richtlinie 2003/9/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht, darf die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden. Ist in einem Fall kein Bescheid erlassen worden, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber einer Person anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist (bzw. die Zurückweisung eines diesbezüglichen Devolutionsantrages) greift jedoch nicht in die Rechtssphäre des Fremden ein, und es ändert daran auch der Umstand nichts, dass in diesem Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, kann der Fremde bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (Hinweis B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07). (Hier: Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X04Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017