RS Vwgh 2009/3/19 2009/18/0060

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2009
beobachten
merken

Index

E3L E19103020
L92402 Betreuung Grundversorgung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

32003L0009 Mindestnormen-RL Aufnahme Asylbewerber Art16 Abs5;
AVG §67 Abs1 Z2 impl;
B-VG Art129a Abs1 Z2 impl;
B-VG Art137;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §10 Abs2;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §3;
GrundversorgungsG Krnt 2006 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Weil nach Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 2003/9/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht, darf die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden. Ist in einem Fall kein Bescheid erlassen worden, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber einer Person anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist (bzw. die Zurückweisung eines diesbezüglichen Devolutionsantrages) greift jedoch nicht in die Rechtssphäre des Fremden ein, und es ändert daran auch der Umstand nichts, dass in diesem Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, kann der Fremde bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Art. 137 B-VG beim VfGH erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (Hinweis B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07). (Hier: Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)Weil nach Artikel 16, Absatz 5, der Richtlinie 2003/9/EG die Mitgliedstaaten gewährleisteten, dass Grundversorgungsleistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht, darf die Grundversorgung nur infolge eines rechtsgestaltenden Bescheides entzogen oder eingeschränkt werden. Ist in einem Fall kein Bescheid erlassen worden, der die Einschränkung bzw. Entziehung der Grundversorgungsleistungen gegenüber einer Person anordnet, sind diese Leistungen weiterhin zu gewähren. Der Umstand, dass noch kein Bescheid erlassen worden ist (bzw. die Zurückweisung eines diesbezüglichen Devolutionsantrages) greift jedoch nicht in die Rechtssphäre des Fremden ein, und es ändert daran auch der Umstand nichts, dass in diesem Fall die Behörde - trotz des Fehlens eines Rechtsgestaltungsbescheides - die Grundversorgungsleistungen faktisch eingeschränkt bzw. entzogen hat. Um dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot im Rahmen des österreichischen Rechtsschutzsystems zu entsprechen, kann der Fremde bei faktischer Vorenthaltung der Grundversorgung eine Klage nach Artikel 137, B-VG beim VfGH erheben, solange und insoweit die Entziehung der Grundversorgung noch nicht durch Bescheid verfügt worden ist (Hinweis B VfGH 11. Juni 2008, B 2024/07). (Hier: Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X04

Im RIS seit

02.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten