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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art137;Rechtssatz
In seinem zum GrundversorgungsG Bund 2005 ergangenen Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 ua, hat der VfGH ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer an ihn gemäß Art. 137 B-VG erhobenen Klage ua voraussetzt, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruches durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Wenn eine nach dem GrundversorgungsG Bund 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung ist, dass ihr - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert wird, kann sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen, dem auch nicht entgegensteht, dass das GrundversorgungsG Bund 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht.In seinem zum GrundversorgungsG Bund 2005 ergangenen Beschluss vom 27. November 2006, A 4/06 ua, hat der VfGH ausgeführt, dass die Zulässigkeit einer an ihn gemäß Artikel 137, B-VG erhobenen Klage ua voraussetzt, dass eine bescheidmäßige Erledigung des Anspruches durch eine Verwaltungsbehörde nicht in Betracht kommt. Wenn eine nach dem GrundversorgungsG Bund 2005 anspruchsberechtigte Person der Auffassung ist, dass ihr - ohne dass dem ein entsprechender Bescheid vorausgegangen ist - die Grundversorgung zu Unrecht verweigert wird, kann sie beim Bundesasylamt eine bescheidmäßige Erledigung beantragen, dem auch nicht entgegensteht, dass das GrundversorgungsG Bund 2005 nur in bestimmten Fällen einen von Amts wegen ergehenden Bescheid vorsieht.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X03Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017