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L92402 Betreuung Grundversorgung KärntenNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0123 E 23. Februar 2000 RS 1 (Hier: Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)Stammrechtssatz
Für die Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, also auch von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt wurde - ist die Zuständigkeit des VfGH nach Art 137 B-VG gegeben; ist aber ein Bescheid ergangen, mit dem der dem Auszahlungsbegehren zugrundeliegende Leistungsanspruch aberkannt wurde, so steht es dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Es liegt daher hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG geschlossen werden müsste (Hinweis VfGH E 27.2.1996, VfSlg 14419/1996). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erübrigt sich daher die Frage, ob die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe durch das AMS überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen ist.Für die Liquidierung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung, also auch von Ansprüchen auf Auszahlung von Notstandshilfe - sofern der entsprechende Anspruch nicht bescheidmäßig aberkannt wurde - ist die Zuständigkeit des VfGH nach Artikel 137, B-VG gegeben; ist aber ein Bescheid ergangen, mit dem der dem Auszahlungsbegehren zugrundeliegende Leistungsanspruch aberkannt wurde, so steht es dem Betroffenen frei, diesen Bescheid im administrativen Instanzenzug und vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu bekämpfen. Es liegt daher hinsichtlich der Auszahlung der Notstandshilfe keine Lücke im Rechtsschutzsystem vor, die durch eine Beschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geschlossen werden müsste (Hinweis VfGH E 27.2.1996, VfSlg 14419/1996). Vor diesem rechtlichen Hintergrund erübrigt sich daher die Frage, ob die Sperre der Auszahlung der Notstandshilfe durch das AMS überhaupt als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt anzusehen ist.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Vermögensrechtliche Ansprüche nach B-VG Art137 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X02Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017