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L92402 Betreuung Grundversorgung KärntenNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde jedoch nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. (Hier: Der Fremde erachtet sich in dem Recht verletzt, dass der UVS die "Maßnahmenbeschwerde nicht mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückweist, sondern über diese Maßnahmenbeschwerde eine Sachentscheidung trifft und die in Beschwerde gezogene, seitens der Kärntner Landesregierung faktisch, ohne Erlassung eines Bescheides verfügte Abmeldung des Fremden bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für rechtswidrig erklärt". Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung gem § 3 Abs 1 lit e Krnt GrundversorgungsG 2006 einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)Der Rechtsbehelf der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dient dem Zweck, eine Lücke im Rechtsschutzsystem zu schließen. Es sollten mit dieser Beschwerde jedoch nicht Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein und desselben Rechtes geschaffen werden. (Hier: Der Fremde erachtet sich in dem Recht verletzt, dass der UVS die "Maßnahmenbeschwerde nicht mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen als unzulässig zurückweist, sondern über diese Maßnahmenbeschwerde eine Sachentscheidung trifft und die in Beschwerde gezogene, seitens der Kärntner Landesregierung faktisch, ohne Erlassung eines Bescheides verfügte Abmeldung des Fremden bei der Kärntner Gebietskrankenkasse für rechtswidrig erklärt". Es steht dem Fremden die rechtliche Möglichkeit offen, in Bezug auf die strittige Teilleistung der Grundversorgung gem Paragraph 3, Absatz eins, Litera e, Krnt GrundversorgungsG 2006 einen Bescheid nach dem Krnt GrundversorgungsG 2006 zu erwirken, sodass keine Lücke im Rechtsschutzsystem vorliegt.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009180060.X01Im RIS seit
02.07.2009Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017