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21/01 HandelsrechtNorm
UGB §283;Rechtssatz
Nach § 5 Abs. 2 letzter Satz VVG ist ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. nur das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/07/0015, mwN) gehört zur Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels im Sinne dieses Satzes des § 5 Abs. 2 VVG auch der Akt der Vollstreckung einer bereits verhängten Zwangsstrafe, welche im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen dieses Satzes ebenso unzulässig wird. Dadurch unterscheidet sich die hier anzuwendende Rechtslage etwa von den Zwangsstrafen nach § 283 UGB, nach dessen Abs. 4 eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.Nach Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz VVG ist ein angedrohtes Zwangsmittel nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist. Nach der hg. Rechtsprechung vergleiche nur das Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/07/0015, mwN) gehört zur Vollziehung des angedrohten Zwangsmittels im Sinne dieses Satzes des Paragraph 5, Absatz 2, VVG auch der Akt der Vollstreckung einer bereits verhängten Zwangsstrafe, welche im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen dieses Satzes ebenso unzulässig wird. Dadurch unterscheidet sich die hier anzuwendende Rechtslage etwa von den Zwangsstrafen nach Paragraph 283, UGB, nach dessen Absatz 4, eine verhängte Zwangsstrafe auch dann zu vollstrecken ist, wenn die bestraften Personen ihrer Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009170033.X02Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
21.08.2009