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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §97;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0054 E 29. April 2003 RS 1Stammrechtssatz
Es findet sich in der StVO 1960 - insbesondere § 97 - kein Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch des ASt auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter. (Hier: Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Bf darin nicht zu erkennen ist, dass sein Antrag als "unzulässig zurückgewiesen" wurde, weil dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (Hinweis E 4. Oktober 1996, 96/02/0385).)Es findet sich in der StVO 1960 - insbesondere Paragraph 97, - kein Anhaltspunkt für einen Rechtsanspruch des ASt auf Bestellung zum Ausbildner für die praktische Ausbildung für Sondertransportbegleiter. (Hier: Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Bf darin nicht zu erkennen ist, dass sein Antrag als "unzulässig zurückgewiesen" wurde, weil dadurch seine Rechtsstellung in keiner Weise zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde (Hinweis E 4. Oktober 1996, 96/02/0385).)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009020067.X02Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
15.07.2009