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L70718 Spielapparate VorarlbergNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. B 28. November 1989, B 1212/88, =VfSlg. 12211) kann eine vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr beim VfGH gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG (nunmehr beim UVS gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG) angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde beim VfGH (nunmehr: beim UVS) sein kann. Aufgrund des Bescheides mit dem der UVS die Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abgewiesen hat, ist jedoch - im Lichte der vorzitierten Judikatur des VfGH, der sich der VwGH anschließt - die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG. In der Literatur wird in einem solchen Fall die Auffassung vertreten, dass dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eintritt und eine formlose Einstellung des Verfahrens durch den UVS gerechtfertigt ist, dass es aber nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei iSd § 79a AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach der genannten Bestimmung gibt (vgl. Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, S. 1030, RZ 68 zu § 67a AVG). Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an. Die beschwerdeführende Partei konnte daher in den von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß § 39 Abs 2 VStG iVm § 9 Abs 3 des Vorarlberger Spielapparategesetz sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtmäßigkeit der Entfernung eines gesetzwidrig aufgestellten Spielapparates gemäß § 7 Vorarlberger Spielapparategesetz, nicht verletzt werden.Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vergleiche B 28. November 1989, B 1212/88, =VfSlg. 12211) kann eine vorläufige Beschlagnahme als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann nicht mehr beim VfGH gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG (nunmehr beim UVS gemäß Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) angefochten werden, wenn sie durch einen Bescheid nachträglich ausdrücklich bestätigt wird. Diesfalls ist vielmehr die in der vorläufigen Beschlagnahme liegende individuelle Norm zum Bestandteil des sie bestätigenden Bescheides geworden, sodass die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent ist und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Beschwerde beim VfGH (nunmehr: beim UVS) sein kann. Aufgrund des Bescheides mit dem der UVS die Maßnahmenbeschwerde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 67 c, Absatz 3, AVG als unbegründet abgewiesen hat, ist jedoch - im Lichte der vorzitierten Judikatur des VfGH, der sich der VwGH anschließt - die faktische Amtshandlung als solche rechtlich nicht mehr selbständig existent und daher auch nicht mehr unmittelbar Objekt einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 129 a, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. In der Literatur wird in einem solchen Fall die Auffassung vertreten, dass dadurch Gegenstandslosigkeit der Maßnahmenbeschwerde eintritt und eine formlose Einstellung des Verfahrens durch den UVS gerechtfertigt ist, dass es aber nach einer solchen Einstellung keine obsiegende Partei iSd Paragraph 79 a, AVG und damit auch keinen Kostenersatz nach der genannten Bestimmung gibt vergleiche Hengstschläger - Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband, Sitzung 1030, RZ 68 zu Paragraph 67 a, AVG). Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an. Die beschwerdeführende Partei konnte daher in den von ihr im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Rechten, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtmäßigkeit einer vorläufigen Beschlagnahme gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, des Vorarlberger Spielapparategesetz sowie in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Rechtmäßigkeit der Entfernung eines gesetzwidrig aufgestellten Spielapparates gemäß Paragraph 7, Vorarlberger Spielapparategesetz, nicht verletzt werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020273.X01Im RIS seit
14.07.2009Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013