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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Machte der Betroffene seine Einwilligung zum Alkotest davon abhängig, dass ihm der Führerschein wieder ausgehändigt werde, wurde der Alkotest vom Betroffenen verweigert, weil ihm kein Recht zusteht, die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt von der Wiederausfolgung des Führerscheines abhängig zu machen. Die später bekundete Bereitschaft des Betroffenen zur Durchführung des Alkotestes ändert nichts mehr an der Strafbarkeit der Verweigerung (Hinweis E 20. November 1991, 90/03/0251).(Hier: Die belBeh vertrat die Ansicht, es könne nicht als erwiesen gelten, wann und durch welches konkrete Verhalten sich der Betroffene der Atemluftuntersuchung entzogen habe. Nach Angaben des Betroffenen, hat er die Atemluftuntersuchung verweigert, weil er die Atemluftuntersuchung, obwohl diese möglich gewesen wäre, nicht sofort durchgeführt hat, sondern von einer Bedingung, nämlich von der Zuziehung von Zeugen, abhängig gemacht hat.)
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Besondere Rechtsgebiete Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020142.X03Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009