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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/02/0163 E 21. September 2006 RS 4Stammrechtssatz
Der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bsch den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (Hinweis E 28. September 1988, 88/02/0108), wobei dem Besch klar sein musste, dass er der Aufforderung nicht unverzüglich entsprochen hatte und die Amtshandlung bereits beendet war.Der objektive Tatbestand des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bsch den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (Hinweis E 28. September 1988, 88/02/0108), wobei dem Besch klar sein musste, dass er der Aufforderung nicht unverzüglich entsprochen hatte und die Amtshandlung bereits beendet war.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020142.X01Im RIS seit
15.04.2009Zuletzt aktualisiert am
25.06.2009