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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Stattgebung - Feststellung des Nichtbestehens der Staatsbürgerschaft - Mit dem angefB wurde gemäß §§ 39, 42 Abs. 3 StbG 1985 festgestellt, dass der Bf "die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt noch auf andere Weise erworben" habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf vor, er habe seit seiner Geburt - somit während der letzten 31 Jahre - als österreichischer Staatsbürger gegolten. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist einem "Vollzug" iSd § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit - sollte der Bf diese besessen haben - für den Bf einen Rechtsverlust mit sich bringt, dessen mittelbare Folgen vom Bf behauptet werden und der für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (Hinweis B 26. November 1999, AW 99/01/0240).Stattgebung - Feststellung des Nichtbestehens der Staatsbürgerschaft - Mit dem angefB wurde gemäß Paragraphen 39, 42, Absatz 3, StbG 1985 festgestellt, dass der Bf "die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt noch auf andere Weise erworben" habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf vor, er habe seit seiner Geburt - somit während der letzten 31 Jahre - als österreichischer Staatsbürger gegolten. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist einem "Vollzug" iSd Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit - sollte der Bf diese besessen haben - für den Bf einen Rechtsverlust mit sich bringt, dessen mittelbare Folgen vom Bf behauptet werden und der für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (Hinweis B 26. November 1999, AW 99/01/0240).
Schlagworte
Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009010013.A01Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009