RS Vwgh 2009/3/24 AW 2009/01/0013

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Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §56;
StbG 1985 §39;
StbG 1985 §42 Abs3;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Feststellung des Nichtbestehens der Staatsbürgerschaft - Mit dem angefB wurde gemäß §§ 39, 42 Abs. 3 StbG 1985 festgestellt, dass der Bf "die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt noch auf andere Weise erworben" habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf vor, er habe seit seiner Geburt - somit während der letzten 31 Jahre - als österreichischer Staatsbürger gegolten. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist einem "Vollzug" iSd § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit - sollte der Bf diese besessen haben - für den Bf einen Rechtsverlust mit sich bringt, dessen mittelbare Folgen vom Bf behauptet werden und der für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (Hinweis B 26. November 1999, AW 99/01/0240).Stattgebung - Feststellung des Nichtbestehens der Staatsbürgerschaft - Mit dem angefB wurde gemäß Paragraphen 39, 42, Absatz 3, StbG 1985 festgestellt, dass der Bf "die österreichische Staatsbürgerschaft weder kraft Abstammung mit Geburt noch auf andere Weise erworben" habe und er nicht österreichischer Staatsbürger sei. In seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt der Bf vor, er habe seit seiner Geburt - somit während der letzten 31 Jahre - als österreichischer Staatsbürger gegolten. Der angefochtene Feststellungsbescheid ist einem "Vollzug" iSd Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz VwGG insofern zugänglich, als er bindend über die Frage des Nichtbestehens der österreichischen Staatsbürgerschaft abspricht und damit - sollte der Bf diese besessen haben - für den Bf einen Rechtsverlust mit sich bringt, dessen mittelbare Folgen vom Bf behauptet werden und der für den Bf mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (Hinweis B 26. November 1999, AW 99/01/0240).

Schlagworte

Vollzug Unverhältnismäßiger Nachteil Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009010013.A01

Im RIS seit

30.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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