Index
L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
BDG 1979 §93 Abs1 impl;Rechtssatz
Bei der bei der Strafbemessung gebotenen Gegenüberstellung und Gewichtung der Strafbemessungsgründe kommt es vor allem auf eine qualitative Bewertung und Abwägung an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090219.X04Im RIS seit
21.05.2009Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009