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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E028 EG Art28;Rechtssatz
§ 32a Abs. 6 AuslBG statuiert - vor dem Hintergrund der nach der Übergangsbestimmung der Nr. 13 des Anhangs XIV der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik bis längstens dem 30. April 2011 in Form der Beschränkung des Einsatzes betriebsentsandter Ausländer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Slowakei niedergelassener Unternehmen - eine Ausnahme von der in § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG grundsätzlich normierten Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von EWR-Bürgern. Die Bestimmung erstreckt diese Ausnahme nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Tätigkeit von Ausländern, soweit es dabei um die Erbringung von Dienstleistungen geht, und ermächtigt derart zur Einschränkung "der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EGV". Auf die Tätigkeit von Ausländern im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorganges, für welchen die Warenverkehrsfreiheit zum Tragen kommt, ist § 32a Abs. 6 AuslBG hingegen nicht anzuwenden. Hinsichtlich Arbeitsleistungen im Zuge einer Warenlieferung, die nicht als Dienstleistung oder Teil einer solchen zu qualifizieren sondern der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 28 EG zuzuordnen sind, sieht weder § 32a AuslBG eine Einschränkung der Inanspruchnahme von ausländischen Arbeitskräften vor noch ist aus der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik eine Ermächtigung zu einer derartigen Einschränkungsmöglichkeit zu ersehen. (Hier: Zwischen dem Bf und dem slowakischen Unternehmer wurde ein Vertrag über den Kauf von Parkett und dessen Lieferung und Verlegung durch das slowakische Unternehmen zu einem Pauschalpreis vereinbart, die Verlegung wurde dabei als Rabattleistung zum Kaufpreis angesehen. Auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorlag, der sowohl Aspekte einer Warenlieferung als auch einer Dienstleistung umfasst. Diese sind bei einer Gesamtbetrachtung voneinander nicht trennbar. Daher kann nicht gesagt werden, dass mit der Bestrafung des Bf gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 18 Abs. 1 AuslBG dennoch nur die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 EG eingeschränkt worden ist. Vielmehr war anzunehmen, dass bei diesem wirtschaftlichen Vorgang zumindest auch die Warenverkehrsfreiheit betroffen war. Die belBeh hat jedoch in Verkennung der Rechtslage keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, in welchem Verhältnis der Wert der gelieferten Ware zu jenem der erbrachten Dienstleistung stand, und ob der Warenverkehrsaspekt oder der Aspekt einer Dienstleistung überwog. Nur bei Überwiegen des Dienstleistungsaspektes wäre eine Bestrafung des Bf zulässig gewesen.)Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG statuiert - vor dem Hintergrund der nach der Übergangsbestimmung der Nr. 13 des Anhangs römisch vierzehn der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik bis längstens dem 30. April 2011 in Form der Beschränkung des Einsatzes betriebsentsandter Ausländer zulässigen Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit in der Slowakei niedergelassener Unternehmen - eine Ausnahme von der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG grundsätzlich normierten Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des AuslBG auf die Beschäftigung von EWR-Bürgern. Die Bestimmung erstreckt diese Ausnahme nach ihrem klaren Wortlaut nur auf die Tätigkeit von Ausländern, soweit es dabei um die Erbringung von Dienstleistungen geht, und ermächtigt derart zur Einschränkung "der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EGV". Auf die Tätigkeit von Ausländern im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorganges, für welchen die Warenverkehrsfreiheit zum Tragen kommt, ist Paragraph 32 a, Absatz 6, AuslBG hingegen nicht anzuwenden. Hinsichtlich Arbeitsleistungen im Zuge einer Warenlieferung, die nicht als Dienstleistung oder Teil einer solchen zu qualifizieren sondern der Warenverkehrsfreiheit gemäß Artikel 28, EG zuzuordnen sind, sieht weder Paragraph 32 a, AuslBG eine Einschränkung der Inanspruchnahme von ausländischen Arbeitskräften vor noch ist aus der Beitrittsakte zum Beitrittsvertrag mit der Slowakischen Republik eine Ermächtigung zu einer derartigen Einschränkungsmöglichkeit zu ersehen. (Hier: Zwischen dem Bf und dem slowakischen Unternehmer wurde ein Vertrag über den Kauf von Parkett und dessen Lieferung und Verlegung durch das slowakische Unternehmen zu einem Pauschalpreis vereinbart, die Verlegung wurde dabei als Rabattleistung zum Kaufpreis angesehen. Auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang vorlag, der sowohl Aspekte einer Warenlieferung als auch einer Dienstleistung umfasst. Diese sind bei einer Gesamtbetrachtung voneinander nicht trennbar. Daher kann nicht gesagt werden, dass mit der Bestrafung des Bf gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, AuslBG dennoch nur die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49, EG eingeschränkt worden ist. Vielmehr war anzunehmen, dass bei diesem wirtschaftlichen Vorgang zumindest auch die Warenverkehrsfreiheit betroffen war. Die belBeh hat jedoch in Verkennung der Rechtslage keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, in welchem Verhältnis der Wert der gelieferten Ware zu jenem der erbrachten Dienstleistung stand, und ob der Warenverkehrsaspekt oder der Aspekt einer Dienstleistung überwog. Nur bei Überwiegen des Dienstleistungsaspektes wäre eine Bestrafung des Bf zulässig gewesen.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090283.X05Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014