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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11997E028 EG Art28;Rechtssatz
Sind bei einem wirtschaftlichen Vorgang Aspekte der Dienstleistungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit gegeben, so handelt es sich, etwa im Fall einer Warenlieferung und einer darauf bezogenen Dienstleistung, um eine gemischte Leistung. Grundsätzlich kommt in einem solchen Fall eine Aufspaltung der beiden Bereiche in Betracht. Ist jedoch eine Aufteilung in Einzelleistungen nicht möglich oder besitzt der Dienstleistungsaspekt zur Warenlieferung (oder umgekehrt) nur Annexcharakter, so ist maßgeblich, welche Aspekte überwiegen, und der gesamte Vorgang ist unter dem Aspekt der einen Freiheit zu betrachten. Beschränkt nämlich eine nationale Maßnahme sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr, so prüft sie der EuGH grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten, wenn sich herausstellt, dass im konkreten Fall eine der beiden Freiheiten im Vergleich zu der anderen völlig zweitrangig ist und dieser zugeordnet werden kann (Hinweis Urteil EuGH 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-1039, Rdnr. 22; Urteil EuGH 22. Jänner 2002, in der Rechtssache Canal Satelite Digital SL, Slg. 2002, I-607, Rdnr. 31).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090283.X02Im RIS seit
25.05.2009Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014