RS Vwgh 2009/3/24 2007/09/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
43/01 Wehrrecht allgemein
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §53 Abs1;
HDG 2002 §13 Abs1;
HDG 2002 §13;
HDG 2002 §4 Abs1;
HDG 2002 §60 Abs1;
HDG 2002 §60;
HDG 2002 §61 Abs2;
HDG 2002 §61 Abs3 Z1;
HDG 2002 §67 Abs1 Z1;
VwRallg;
  1. BDG 1979 § 53 heute
  2. BDG 1979 § 53 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 53 gültig von 25.02.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2023
  4. BDG 1979 § 53 gültig von 29.12.2011 bis 24.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.2005 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  6. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1999
  7. BDG 1979 § 53 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  8. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  9. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  10. BDG 1979 § 53 gültig von 22.07.1989 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 53 gültig von 01.09.1986 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1986
  12. BDG 1979 § 53 gültig von 01.01.1980 bis 31.08.1986
  1. HDG 2002 § 67 gültig von 24.12.2002 bis 21.01.2014 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, eine gebotene Strafanzeige zu erstatten; dieser war der Einheitskommandant und damit für ein Vorgehen nach § 60 HDG 2002 zuständig. § 59 Abs. 1 HDG 2002 unterscheidet aber klar zwischen Einheitskommandant und den diesem zugewiesenen Aufgaben einerseits und dem Disziplinarvorgesetzten und den diesem obliegenden Aufgaben andererseits. Nach § 4 Abs. 1 erster Satz HDG 2002 gehört die Erstattung von gerichtlichen Strafanzeigen ausschließlich in die Kompetenz des Disziplinarvorgesetzten. Ausgehend von der Legaldefinition des Begriffes des Disziplinarvorgesetzten in § 13 Abs. 1 HDG 2002 wäre es daher Sache des zuständigen Bataillonskommandant gewesen, Strafanzeige zu erstatten; den Mitbeteiligten traf diese Verpflichtung nicht, weil er als bloßer Kompaniekommandant nicht Disziplinarvorgesetzter der involvierten Soldaten im Sinne der Legaldefinition des § 13 HDG 2002 war. Den Einheitskommandanten trifft lediglich dann, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, die allgemeine in § 53 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, diesen Umstand unverzüglich zu melden. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Disziplinarverfahrens erweist sich als im Ergebnis mit der Rechtslage in Einklang stehend.Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, eine gebotene Strafanzeige zu erstatten; dieser war der Einheitskommandant und damit für ein Vorgehen nach Paragraph 60, HDG 2002 zuständig. Paragraph 59, Absatz eins, HDG 2002 unterscheidet aber klar zwischen Einheitskommandant und den diesem zugewiesenen Aufgaben einerseits und dem Disziplinarvorgesetzten und den diesem obliegenden Aufgaben andererseits. Nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz HDG 2002 gehört die Erstattung von gerichtlichen Strafanzeigen ausschließlich in die Kompetenz des Disziplinarvorgesetzten. Ausgehend von der Legaldefinition des Begriffes des Disziplinarvorgesetzten in Paragraph 13, Absatz eins, HDG 2002 wäre es daher Sache des zuständigen Bataillonskommandant gewesen, Strafanzeige zu erstatten; den Mitbeteiligten traf diese Verpflichtung nicht, weil er als bloßer Kompaniekommandant nicht Disziplinarvorgesetzter der involvierten Soldaten im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 13, HDG 2002 war. Den Einheitskommandanten trifft lediglich dann, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, die allgemeine in Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht, diesen Umstand unverzüglich zu melden. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Disziplinarverfahrens erweist sich als im Ergebnis mit der Rechtslage in Einklang stehend.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090130.X02

Im RIS seit

17.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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