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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §53 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, eine gebotene Strafanzeige zu erstatten; dieser war der Einheitskommandant und damit für ein Vorgehen nach § 60 HDG 2002 zuständig. § 59 Abs. 1 HDG 2002 unterscheidet aber klar zwischen Einheitskommandant und den diesem zugewiesenen Aufgaben einerseits und dem Disziplinarvorgesetzten und den diesem obliegenden Aufgaben andererseits. Nach § 4 Abs. 1 erster Satz HDG 2002 gehört die Erstattung von gerichtlichen Strafanzeigen ausschließlich in die Kompetenz des Disziplinarvorgesetzten. Ausgehend von der Legaldefinition des Begriffes des Disziplinarvorgesetzten in § 13 Abs. 1 HDG 2002 wäre es daher Sache des zuständigen Bataillonskommandant gewesen, Strafanzeige zu erstatten; den Mitbeteiligten traf diese Verpflichtung nicht, weil er als bloßer Kompaniekommandant nicht Disziplinarvorgesetzter der involvierten Soldaten im Sinne der Legaldefinition des § 13 HDG 2002 war. Den Einheitskommandanten trifft lediglich dann, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, die allgemeine in § 53 Abs. 1 BDG 1979 normierte Pflicht, diesen Umstand unverzüglich zu melden. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Disziplinarverfahrens erweist sich als im Ergebnis mit der Rechtslage in Einklang stehend.Im vorliegenden Fall wurde dem Mitbeteiligten der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, eine gebotene Strafanzeige zu erstatten; dieser war der Einheitskommandant und damit für ein Vorgehen nach Paragraph 60, HDG 2002 zuständig. Paragraph 59, Absatz eins, HDG 2002 unterscheidet aber klar zwischen Einheitskommandant und den diesem zugewiesenen Aufgaben einerseits und dem Disziplinarvorgesetzten und den diesem obliegenden Aufgaben andererseits. Nach Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz HDG 2002 gehört die Erstattung von gerichtlichen Strafanzeigen ausschließlich in die Kompetenz des Disziplinarvorgesetzten. Ausgehend von der Legaldefinition des Begriffes des Disziplinarvorgesetzten in Paragraph 13, Absatz eins, HDG 2002 wäre es daher Sache des zuständigen Bataillonskommandant gewesen, Strafanzeige zu erstatten; den Mitbeteiligten traf diese Verpflichtung nicht, weil er als bloßer Kompaniekommandant nicht Disziplinarvorgesetzter der involvierten Soldaten im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 13, HDG 2002 war. Den Einheitskommandanten trifft lediglich dann, wenn ihm in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt wird, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, die allgemeine in Paragraph 53, Absatz eins, BDG 1979 normierte Pflicht, diesen Umstand unverzüglich zu melden. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung des Disziplinarverfahrens erweist sich als im Ergebnis mit der Rechtslage in Einklang stehend.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007090130.X02Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
05.12.2009