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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §67 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/13/0180Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/15/0133 E 22. November 2006 RS 1Stammrechtssatz
Die Abfertigung ist nur insoweit nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 zu versteuern, als sie sich dem Grunde und der Höhe nach aus den in dieser Bestimmung genannten lohngestalteten Vorschriften ergibt (vgl. auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band III C, Rz 2 zu § 67 Abs. 3 bis 5).Die Abfertigung ist nur insoweit nach Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1988 zu versteuern, als sie sich dem Grunde und der Höhe nach aus den in dieser Bestimmung genannten lohngestalteten Vorschriften ergibt vergleiche auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Band römisch drei C, Rz 2 zu Paragraph 67, Absatz 3 bis 5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130162.X01Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009