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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §282 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung weder ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) gestellt. Demnach vermittelt auch die diesbezügliche Antragstellung im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens zur Berufung weder ein subjektives Recht auf eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (vgl. Ritz, BAO3, § 282 Tz 4 und § 284 Tz 2, sowie beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, und vom 27. März 2008, 2004/13/0141).Im vorliegenden Fall wurde in der Berufung weder ein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat (Paragraph 282, Absatz eins, Ziffer eins, BAO) noch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer eins, BAO) gestellt. Demnach vermittelt auch die diesbezügliche Antragstellung im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens zur Berufung weder ein subjektives Recht auf eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat noch auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vergleiche Ritz, BAO3, Paragraph 282, Tz 4 und Paragraph 284, Tz 2, sowie beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2007, 2004/13/0180, und vom 27. März 2008, 2004/13/0141).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130156.X04Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009