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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a;Rechtssatz
Auch bei der im Haftungsverfahren allein strittigen Umsatzsteuer war es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden durfte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, VwSlg 7038 F/1995). Da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, bei der es für die Frage der ordnungsgemäßen Entrichtung maßgeblich ist, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechung abzuführen gewesen wäre (vgl. z.B. Ritz, BAO3, § 9 Tz 10, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2003, 2000/14/0106, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0278), kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der unabhängige Finanzsenat das vom Geschäftsführer zum "haftungsbegründenden schuldhaften Verhalten" ins Treffen geführte Argument der Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zum Ende des abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens oder der nach Ansicht des Geschäftsführers für die Abgabenentrichtung noch ausreichenden Vermögenswerte bei seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft (wobei er lt. seinen Angaben nach dem Ausscheiden am 29. September 2002 auch nicht mehr über Vermögenswerte der Primärschuldnerin habe verfügen können) als nicht von der Haftung befreiend gewertet hat. (Hier: Abgabenschuldigkeiten betreffend die Zeiträume 1994, 1995 sowie 01/96 bis 08/96 und 10/96 sowie 11/96 wurden bisher nicht entrichtet.)Auch bei der im Haftungsverfahren allein strittigen Umsatzsteuer war es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BAO angenommen werden durfte vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, VwSlg 7038 F/1995). Da es sich bei der Umsatzsteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handelt, bei der es für die Frage der ordnungsgemäßen Entrichtung maßgeblich ist, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechung abzuführen gewesen wäre vergleiche z.B. Ritz, BAO3, Paragraph 9, Tz 10, sowie etwa die hg. Erkenntnisse vom 16. September 2003, 2000/14/0106, und vom 24. Februar 2004, 99/14/0278), kann es auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn der unabhängige Finanzsenat das vom Geschäftsführer zum "haftungsbegründenden schuldhaften Verhalten" ins Treffen geführte Argument der Aussetzung der Einhebung der Abgabe bis zum Ende des abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens oder der nach Ansicht des Geschäftsführers für die Abgabenentrichtung noch ausreichenden Vermögenswerte bei seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Gesellschaft (wobei er lt. seinen Angaben nach dem Ausscheiden am 29. September 2002 auch nicht mehr über Vermögenswerte der Primärschuldnerin habe verfügen können) als nicht von der Haftung befreiend gewertet hat. (Hier: Abgabenschuldigkeiten betreffend die Zeiträume 1994, 1995 sowie 01/96 bis 08/96 und 10/96 sowie 11/96 wurden bisher nicht entrichtet.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130156.X03Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009