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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Behörde darf ihrer Schätzung zwar zu Grunde legen, dass die Lebenshaltungskosten durch die nach Zuschätzung von Erlösen ermittelten Einkünfte gedeckt sind, ist aber nicht gehalten, aus den Lebenshaltungskosten eine Obergrenze für die Zuschätzung zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130150.X04Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013