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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtRechtssatz
Die Ansicht, es sei verfehlt, der Buchhaltung die Ordnungsmäßigkeit abzusprechen, wenn nur einige Geschäftsfälle nicht erfasst, aber durchaus erklärbar seien, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130150.X02Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013