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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1;Rechtssatz
Die bloße Übernahme der Beträge von Tagessalden, in welchen verschiedene Abgabenarten enthalten sind, in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages genügt den Anforderungen des § 212a Abs. 3 BAO nicht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, 89/13/0205). Auch die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 18. Februar 1999, 98/15/0017 und 97/15/0143).Die bloße Übernahme der Beträge von Tagessalden, in welchen verschiedene Abgabenarten enthalten sind, in den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ohne nähere Darstellung des gemäß Paragraph 212 a, Absatz eins, BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages genügt den Anforderungen des Paragraph 212 a, Absatz 3, BAO nicht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 14. März 1990, 89/13/0205). Auch die bloße Möglichkeit der Abgabenbehörde, den Aussetzungsbetrag aus den Akten zu ermitteln, reicht nicht vergleiche die hg. Erkenntnisse jeweils vom 18. Februar 1999, 98/15/0017 und 97/15/0143).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130149.X03Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009