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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212 Abs1;Rechtssatz
Eine durch Bescheid - auch durch eine Abgabenbehörde zweiter Instanz in einer Berufungsentscheidung - gewährte Stundung wirkt ex nunc. Nach Verstreichen des Termins, bis zu welchem die Stundung begehrt wurde, kann diese Stundung nicht mehr (rückwirkend) gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006130149.X02Im RIS seit
28.04.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009