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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 - Mit dem angefB des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) wurde der Bf gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 verpflichtet, zur Wiederherstellung eines "entsprechenden Gewässers" näher bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung der ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Schutz- und Regulierungswasserbauten vorzunehmen. Der Bf stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zur Begründung vor, bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen entstünde ihm ein näher bezeichneter nicht wieder gutzumachender Schaden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die belBeh bestritt in ihrer Stellungnahme zwar nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, stimmte dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu, weil durch die nicht dem Stand der Technik entsprechenden, konsenslos vorgenommen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen mit Begradigung des Wasserbettes die ökologische Funktionsfähigkeit des Sch-Baches "massiv" (an anderer Stelle: "wesentlich") beeinträchtigt werde. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen, dem sich weder die konkrete Art noch der genaue Umfang der behaupteten Beeinträchtigung entnehmen lässt, zeigt die belBeh nicht nachvollziehbar auf, dass eine sofortige Umsetzung des angefB zwingend geboten wäre. Im Übrigen ist auch den Ausführungen im angefB, die sich mit der Frage der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch die vom Bf am Sch-bach vorgenommenen Maßnahmen nicht ausdrücklich befassen, nicht zu entnehmen, dass deren Beseitigung aus zwingenden Gründen keinen Aufschub duldet.Stattgebung - wasserpolizeilicher Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 - Mit dem angefB des Landeshauptmannes von Steiermark (LH) wurde der Bf gemäß Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 verpflichtet, zur Wiederherstellung eines "entsprechenden Gewässers" näher bezeichnete Maßnahmen zur Beseitigung der ohne wasserrechtliche Bewilligung errichteten Schutz- und Regulierungswasserbauten vorzunehmen. Der Bf stellte den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und brachte zur Begründung vor, bei Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen entstünde ihm ein näher bezeichneter nicht wieder gutzumachender Schaden. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Die belBeh bestritt in ihrer Stellungnahme zwar nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils, stimmte dem vorliegenden Antrag jedoch nicht zu, weil durch die nicht dem Stand der Technik entsprechenden, konsenslos vorgenommen Schutz- und Regulierungsmaßnahmen mit Begradigung des Wasserbettes die ökologische Funktionsfähigkeit des Sch-Baches "massiv" (an anderer Stelle: "wesentlich") beeinträchtigt werde. Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen, dem sich weder die konkrete Art noch der genaue Umfang der behaupteten Beeinträchtigung entnehmen lässt, zeigt die belBeh nicht nachvollziehbar auf, dass eine sofortige Umsetzung des angefB zwingend geboten wäre. Im Übrigen ist auch den Ausführungen im angefB, die sich mit der Frage der Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen durch die vom Bf am Sch-bach vorgenommenen Maßnahmen nicht ausdrücklich befassen, nicht zu entnehmen, dass deren Beseitigung aus zwingenden Gründen keinen Aufschub duldet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009070007.A01Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009