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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/03/0217 E 26. März 2008 RS 4 Hier: nur erster SatzStammrechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer (Lenker) zur Last gelegten Übertretung [des § 23 Abs 2 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002] handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (Hinweis E vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.Bei der dem Beschwerdeführer (Lenker) zur Last gelegten Übertretung [des Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002] handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (Hinweis E vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009030015.X01Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
01.07.2009