RS Vwgh 2009/3/25 2009/03/0015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2009
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07203020
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 letzter Satz idF 32002R0484;
32002R0484 Nov-31992R0881/31993R3118;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs2 idF 2002/I/032;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0217 E 26. März 2008 RS 4 Hier: nur erster Satz

Stammrechtssatz

Bei der dem Beschwerdeführer (Lenker) zur Last gelegten Übertretung [des § 23 Abs 2 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 4 letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002] handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (Hinweis E vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.Bei der dem Beschwerdeführer (Lenker) zur Last gelegten Übertretung [des Paragraph 23, Absatz 2, GütbefG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz 4, letzter Satz der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr 484/2002] handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Der Beschwerdeführer hätte daher alles darlegen müssen, was seiner Entlastung dienlich gewesen wäre (Hinweis E vom 20. März 2002, Zl 2000/03/0139). Es wäre daher auch am Beschwerdeführer gelegen, sich vor Antritt der Fahrt Gewissheit über die notwendigen Papiere zu verschaffen und allenfalls, für den Fall, dass ihm die notwendige Fahrerbescheinigung nicht zur Verfügung gestellt wird, die Übernahme der Fahrt abzulehnen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009030015.X01

Im RIS seit

19.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten