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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe. Nur wenn fristgerecht eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht werde, könne während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei der Begründungspflicht innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgekommen. Die Berufungsergänzung vom 30. Juni 2007 sei als Teil der Berufung vom 12. Juni 2007 verspätet. Beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich zwar um einen verbesserungsfähigen Mangel. Sei sich aber - wie hier - die Partei des Mangels bewusst und wolle sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das mangelhafte Anbringen sei sofort zurückzuweisen. Damit hat die belangte Behörde das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. zu einer gleich lautenden Berufungsbegründung das Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425 mwN). (Die Berufung vom 12. Juni 2007 enthielt die Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung des Asylbegehrens des Berufungswerbers sowie die Feststellung, die Abschiebung des Berufungswerbers sei zulässig, beruhten. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde dieser Berufung in Kürze nachgereicht.)Die belangte Behörde hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG enthalten habe. Nur wenn fristgerecht eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht werde, könne während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei der Begründungspflicht innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgekommen. Die Berufungsergänzung vom 30. Juni 2007 sei als Teil der Berufung vom 12. Juni 2007 verspätet. Beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich zwar um einen verbesserungsfähigen Mangel. Sei sich aber - wie hier - die Partei des Mangels bewusst und wolle sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das mangelhafte Anbringen sei sofort zurückzuweisen. Damit hat die belangte Behörde das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche zu einer gleich lautenden Berufungsbegründung das Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425 mwN). (Die Berufung vom 12. Juni 2007 enthielt die Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung des Asylbegehrens des Berufungswerbers sowie die Feststellung, die Abschiebung des Berufungswerbers sei zulässig, beruhten. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde dieser Berufung in Kürze nachgereicht.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008230924.X01Im RIS seit
08.05.2009Zuletzt aktualisiert am
20.05.2009