RS Vwgh 2009/3/25 2008/23/0924

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe. Nur wenn fristgerecht eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht werde, könne während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei der Begründungspflicht innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgekommen. Die Berufungsergänzung vom 30. Juni 2007 sei als Teil der Berufung vom 12. Juni 2007 verspätet. Beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich zwar um einen verbesserungsfähigen Mangel. Sei sich aber - wie hier - die Partei des Mangels bewusst und wolle sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das mangelhafte Anbringen sei sofort zurückzuweisen. Damit hat die belangte Behörde das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. zu einer gleich lautenden Berufungsbegründung das Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425 mwN). (Die Berufung vom 12. Juni 2007 enthielt die Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung des Asylbegehrens des Berufungswerbers sowie die Feststellung, die Abschiebung des Berufungswerbers sei zulässig, beruhten. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde dieser Berufung in Kürze nachgereicht.)Die belangte Behörde hat die Berufung zurückgewiesen, weil sie keinen begründeten Berufungsantrag gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG enthalten habe. Nur wenn fristgerecht eine formal ordnungsgemäße Berufung eingebracht werde, könne während des Berufungsverfahrens auch eine weitere Begründung nachgereicht werden. Der Beschwerdeführer sei der Begründungspflicht innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgekommen. Die Berufungsergänzung vom 30. Juni 2007 sei als Teil der Berufung vom 12. Juni 2007 verspätet. Beim Fehlen der Begründung einer Berufung handle es sich zwar um einen verbesserungsfähigen Mangel. Sei sich aber - wie hier - die Partei des Mangels bewusst und wolle sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, sei für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum. Das mangelhafte Anbringen sei sofort zurückzuweisen. Damit hat die belangte Behörde das Unterbleiben einer zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geeigneten Konkretisierung der Berufungsgründe mit dem völligen Fehlen einer Berufungsbegründung gleichgesetzt, was die angefochtene Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet vergleiche zu einer gleich lautenden Berufungsbegründung das Erkenntnis vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/20/1425 mwN). (Die Berufung vom 12. Juni 2007 enthielt die Begründung, der Bescheid sei rechtswidrig aufgrund von Verfahrensfehlern und Fehlern in der rechtlichen Beurteilung, auf denen die Ablehnung des Asylbegehrens des Berufungswerbers sowie die Feststellung, die Abschiebung des Berufungswerbers sei zulässig, beruhten. Eine ausführliche schriftliche Begründung werde dieser Berufung in Kürze nachgereicht.)

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008230924.X01

Im RIS seit

08.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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